Für viele Einrichtungen und Akteur*innen der außerschulischen Umweltbildung – darunter auch zahlreiche Mitglieder der ANU – ist die Zusammenarbeit mit freiberuflichen Referent*innen, Honorarkräften und Lehrpersonen alltägliche Praxis. Gerade für kleinere Träger und gemeinnützige Vereine ist es jedoch herausfordernd, die richtige Einstufung dieser Tätigkeiten vorzunehmen – insbesondere im Hinblick auf die sozialversicherungsrechtliche Abgrenzung zwischen selbstständiger und abhängiger Beschäftigung. Diese Frage hat durch das sogenannte Herrenberg-Urteil des Bundessozialgerichts vom 28. Juni 2022 (Az. B 12 R 3/20 R) nochmals deutlich an Brisanz gewonnen. Der folgende Beitrag bereitet die zentralen Aspekte dieser Rechtsprechung sowie die geänderten Prüfkriterien praxisnah auf und gibt Orientierung, worauf Träger nun achten sollten, um rechtliche Sicherheit zu gewinnen und mögliche Nachzahlungen zu vermeiden.
Wann sind Lehrkräfte sozialversicherungspflichtig? Ob bei Workshops, Fortbildungen, Schulkooperationen oder Ferienangeboten: Wer Gruppen anleitet, Wissen vermittelt oder Bildungsprozesse begleitet, erfüllt im Sinne der Sozialversicherung häufig die Kriterien einer „Lehrkraft“ – unabhängig davon, ob es sich um klassischen Unterricht handelt oder um andere Bildungsformate im Kontext von Umweltbildung und BNE. Durch das sogenannte „Herrenberg-Urteil“ wurde die bisherige Sonderstellung von Lehrkräften im Sozialversicherungsrecht nun aufgehoben, was weitreichende Auswirkungen auf die Praxis vieler Umweltbildungseinrichtungen haben kann. Die Einschätzung des sozialversicherungsrechtlichen Status – also die Frage, ob Mitarbeiter*innen eines Vereins selbstständig tätig oder abhängig beschäftigt sind – ist in Vereinen regelmäßig problematisch. Vielfach gehen die Vereine sorglos davon aus, dass es nur eines entsprechenden „Honorarvertrags“ bedarf, um Leistungen „auf Rechnung“ bezahlen zu können, also ohne Anmeldung bei Krankenkassen und Finanzamt und der Abführung entsprechender Beiträge. Das ist ein gravierender Irrtum, der erhebliche Folgen haben kann. Es drohen Nachnachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen, die sich zu empfindlichen Beträgen summieren können.
Neue Rechtsprechung Speziell für Lehrkräfte hat sich die Situation erheblich verschärft, weil das Bundessozialgericht (BSG) die bis dahin gängige besondere Rechtsauffassung aufgegeben hat. Diese war bis dahin, dass sich aus § 2 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) VI eine Sonderstellung von Lehrkräften ergibt. Danach sind selbstständig tätige Lehrer*innen und Erzieher*innen, die regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, rentenversicherungspflichtig. Hier wird also – ausnahmsweise – für Selbstständige eine Versicherungspflicht festgelegt. Daraus zog die Rechtsprechung das Fazit, dass die üblichen Bedingungen, unter denen Lehrkräfte tätig sind, nicht bereits gegen eine Selbstständigkeit sprechen dürfen. Diese Auffassung hat das BSG mit dem sog. Herrenberg-Urteil vom 28.06.2022 (Az. B 12 R 3/20 R) aufgegeben und damit Lehrkräfte anderen Selbstständigen gleichgestellt.
Rentenversicherung verschärft Prüfkriterien Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung reagierten auf diese BSG-Rechtsprechung mit einer Änderung ihrer Prüfkriterien (Besprechung des GKV-Spitzenverbandes, der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Bundesagentur für Arbeit über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs vom 4.05.2023). Nach diesen Vorgaben wäre ein selbstständiger Sozialversicherungsstatus von Lehrkräften die Ausnahme, weil insbesondere folgende Tätigkeitsmerkmale für eine abhängige Beschäftigung sprechen:
Diese Kriterien treffen aber auf die meisten Lehrtätigkeiten zu.
Wer gilt als selbstständig? Die sozialversicherungsrechtliche Einstufung ergibt sich aus § 7 Sozialgesetzbuch IV (SGB IV). Diese gesetzliche Regelung liefert aber nur zwei Kriterien:
Es kommt dabei nicht auf die Regelungen im Dienst- oder Werkvertrag an, sondern auf die tatsächlichen Verhältnisse. Die allgemeinen Vorgaben des § 7 SGB IV schlüsselt die Rechtsprechung in eine Vielzahl von Kriterien auf, die unterschiedlich gewichtet werden.
Kriterien für eine selbstständige Tätigkeit Die Rechtsprechung hat die sozialversicherungsrechtliche Definition der abhängigen Beschäftigung in § 7 SGB IV in eine Vielzahl von Einzelkriterien ausdifferenziert. Insbesondere die Gewichtung der einzelnen Kriterien für die Gesamtbewertung einer Tätigkeit ist wichtig. Im konkreten Fall sind ja jeweils nur bestimmte Merkmale vorhanden. Die folgenden Auflistungen zeigen diese Kriterien auf einer Skala von 1 (geringes Gewicht) bis 3 (hohes Gewicht) bewertet. Die Bewertung folgt der Rechtsprechung und kann natürlich nur eine Tendenz wiedergeben. Als Kriterien für eine selbstständige Tätigkeit werden bewertet:
Unternehmerrisiko
3
eigene Arbeitsmittel
2
eigene Betriebsstätte
Auftragnehmer muss für Vertretung selbst sorgen
Trainer kann einzelne Aufträge ablehnen
keine Verpflichtung zu anderen Tätigkeiten
individuelle Terminabsprache mit den Teilnehmenden
Tätigkeit für mehrere Auftraggeber
1
Werbendes Auftreten auf dem Markt
hohes Honorars (eigene soziale Absicherung)
variierendes Entgelt
variable Arbeitszeit
nur nebenberufliche Tätigkeit
Gemeinnützigkeit des Vereins
Als Kriterien für gegen eine selbstständige Tätigkeit gelten mit folgender Gewichtung:
feste Vergütung
Entgeltfortzahlung im Krankheits- und Urlaubsfall
Mindestvergütung
Wettbewerbsverbot
Weisungsbefugnis gegenüber Mitarbeitenden
Berichtspflichten
vergleichbar tätige Lehrkräfte sind angestellt
Detailanweisungen
fachliche Weisungsbindung
Anwesenheitspflicht
Vorgaben zum wöchentlichen Umfang der Tätigkeit
Kontrolle von Erfolgen und evtl. Freistellung bei Misserfolgen
Koordination mit anderen Mitarbeitenden oder Lehrkräften
Vereinseigene Kleidung mit Logo
Übergangsfrist für Lehrkräfte bis Ende 2026 Der Gesetzgeber hat eine Übergangsregelung für die Sozialversicherungspflicht von Lehrkräften geschaffen und damit die verschärften Anwendungsregelungen bis Ende 2026 ausgesetzt (Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR und zur Änderung weiterer Vorschriften, Bundesratsdrucksache 38/25 vom 31.01.25). Mit dem Gesetz wird der neue § 127 (Übergangsregelung für Lehrtätigkeiten) ins SGB IV eingefügt. Er legt fest, dass eine Feststellung des Sozialversicherungsstatus von Lehrkräften als abhängig beschäftigt durch die Versicherungsträger bis Ende 2026 ohne Wirkung bleiben soll, also die Versicherungspflicht erst ab dem 1.01.2027 beginnt. Das soll unter zwei Voraussetzungen gelten: 1. Die Vertragsparteien sind bei Vertragsschluss übereinstimmend von einer selbständigen Tätigkeit ausgegangen und 2. die Lehrkraft stimmt zu. Wichtig: Bildungsträger sollten ihre Honorarverträge daraufhin überprüfen und ggf. ergänzen.
Fazit Auch nach den neuen Regelungen ist bei Lehrkräften eine selbstständige Tätigkeit nicht ausgeschlossen. Sie ist nach wie vor möglich, wenn die Lehrkraft
In vielen Fällen kann die Kombination aus Übungsleiterfreibetrag (nur bei Gemeinnützigkeit) und Minijob eine Lösung sein. Dann sind Vergütungen bis 9.672 € im Jahr nur teilweise und pauschaliert beitragspflichtig.
Autor und Kontakt: Wolfgang Pfeffer Vereinsknowhow Verlags- und Service UG E-Mail: mailvereinsknowhowde www.vereinsknowhow.de