Selbstständige Tätigkeit nach dem "Herrenberg"-Urteil

ökopädNEWS August 2025

Die Zusammenarbeit mit freiberuflichen Referent*innen, Honorarkräften und Lehrpersonen ist für viele Einrichtungen der Umweltbildung und BNE alltägliche Praxis. Ob in Workshops, Fortbildungen, Projekt­wo­chen oder Feriencamps – oft begleiten externe Mitarbeitende die Gruppen.

Doch was auf den ersten Blick nach bewährter Praxis aussieht, kann aus sozialversicherungs­rechtlicher Sicht zur Stolperfalle werden. Denn mit dem soge­nannten „Herrenberg-Urteil“ des Bundes­sozialgerichts hat sich die rechtliche Ein­schätzung solcher Tätigkeiten verändert. Viele Einrichtungen fragen sich nun, ob und wie sie reagieren sollen. Was bedeutet das Urteil konkret für Umwelt­bildungs­ein­rich­tungen? Wann liegt eine selbst­ständige Tätigkeit vor, wann ist eine Anstellung not­wendig – und welche Kriterien sind dabei entscheidend?

Liebe Leser*innen,

die Zusammenarbeit mit freiberuflichen Referent*innen, Honorarkräften und Lehrpersonen ist für viele Einrichtungen der Umweltbildung und BNE alltägliche Praxis. Ob in Workshops, Fortbildungen, Projekt­wo­chen oder Feriencamps – oft begleiten externe Mitarbeitende die Gruppen.

Doch was auf den ersten Blick nach bewährter Praxis aussieht, kann aus sozialversicherungs­rechtlicher Sicht zur Stolperfalle werden. Denn mit dem soge­nannten „Herrenberg-Urteil“ des Bundes­sozialgerichts hat sich die rechtliche Ein­schätzung solcher Tätigkeiten verändert. Viele Einrichtungen fragen sich nun, ob und wie sie reagieren sollen. Was bedeutet das Urteil konkret für Umwelt­bildungs­ein­rich­tungen? Wann liegt eine selbst­ständige Tätigkeit vor, wann ist eine Anstellung not­wendig – und welche Kriterien sind dabei entscheidend?

In unserer digitalen ANU-Mitglieder­ver­samm­lung hatten wir im Juni dieses Jahres deshalb Wolfgang Pfeffer von „Vereins­knowhow“ eingeladen, um uns Informa­tionen zu diesen Entwicklungen zu geben.

In der aktuellen Ausgabe der ökopäd­NEWS bereitet Herr Pfeffer die zentralen Aspekte des Urteils praxisnah auf, gibt Orientierung zu aktuellen Prüfkriterien und zeigt mögliche Wege auf, wie Bildungs­träger rechtliche Sicherheit gewinnen können.

Wer etwa eigene Arbeitsmittel nutzt, für mehrere Auftraggeber tätig ist oder seine Angebote selbst bewirbt, erfüllt wichtige Merkmale einer selbstständigen Tätigkeit. Auch wenn eine Lehrkraft nicht in interne Abläufe eingebunden ist oder Aufträge ablehnen kann, spricht das gegen eine abhängige Beschäftigung. Es gilt also, beispielsweise bestehende Vertrags­verhältnisse anhand dieser und weiterer Kriterien zu prüfen und gegebenenfalls anzupassen.

 

Eine bereichernde Lektüre wünscht

Larissa Donges

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